Text Size
[ Reset ]

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten  beraten  am  Dienstagabend  (31.  Mai  2016)  über  den Fortgang der Energiewende. Im Fokus steht dabei dieReform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes  (EEG).  Dazu  erklären  der  Gesamtverband  Kunststoffverarbeitende  Industrie  (GKV)  und  die  Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE):


Energieintensive  Unternehmen  der  Kunststoff  verarbeitenden  Industrie, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen, müssen in Zukunft die volle EEG-Umlage zahlen, sobald ihre Stromkosten weniger  als 17 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen.


Grundsätzlich  halten  wir  es  für  richtig,  dass  nur  Unternehmen  mit  einem entsprechend  hohen  Stromkostenanteil  unter  die  sogenannte  „besondere Ausgleichsregelung“ fallen und Anspruch auf eine ermäßigte EEG-Umlage erhalten.  Aber  wer  in  Strom  sparende  Maschinen  investiert  hat  oder  effizientere  Verfahren  einsetzt,  darf  für  seine  Anstrengungen  nicht  bestraft werden.  Das  EEG  darf  keinen  Anreiz  bieten,  unnötig  Strom  zu  verbrauchen, um diese harte 17-Prozent-Schwelle zu überschreiten.


Die Unternehmen brauchen stattdessen einen gestuften Einstieg zwischen dem früheren Grenzwert von 14 Prozent und dem heutigen von 17 Prozent. Das  muss  auch  für  Unternehmen  gelten,  die  schon  frühzeitig  in  Effizienz investierten.


Die Unternehmen der Kunststoff verarbeitenden Industrie stehen im internationalen  Wettbewerb.  Wenn  sie  mit  der  vollen  EEG-Umlage  belastet werden, drohen Standortverlagerungen in das Auslandoder Schließungen und Arbeitsplatzverluste in Deutschland.

Deswegen sollte für alle Unternehmen, die zu Wirtschaftszweigen der sogenannten  Liste  1  zum  EEG  stehen,  bei  einer  Stromkostenintensität  zwischen 14 und 17 Prozent die EEG-Umlage auf 20 Prozent reduziert werden.

GKV und IG BCE fordern:

  • Die EEG-Novelle muss sicherstellen, dass industrielle Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Wer Energie einspart, der darf nicht bestraft werden.
  • Es muss eine Stufenregelung zum Einstieg in die „besondere Ausgleichsregelung“ geschaffen werden.