Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für die Unternehmen und Unternehmer unserer Branche haben wir die unterschiedlichen Hilfsangebote der Bundesregierung zusammengestellt.
Da die Unterstützungsleistungen kurzfristig beschlossen wurden und derzeit auch zum Teil noch die konkreten Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die folgenden Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. Wir hoffen, trotzdem, dass Ihnen auf dieser Seite laufend die Informationen den Zugang zu den vorhandenen Hilfsleistungen erleichtern und Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeitenden und Sie die Krise möglichst unbeschadet überstehen.
Das Corona-Virus hat Deutschland erreicht und breitet sich zunehmend aus. Um möglichst viele Leben zu schützen, ist die größte Priorität, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen. Nur so kann eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden. Bund, Länder und Kommunen greifen deshalb im ganzen Land zu drastischen Maßnahmen, versuchen das öffentliche Leben herunter zu fahren und Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren. Viele Unternehmen gehen hier bereits mit gutem Beispiel voran, indem sie etwa ihre Mitarbeitenden von Zuhause aus arbeiten lassen. All diese Maßnahmen tragen dazu bei, Menschenleben zu retten.
Die drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben schwerwiegende Folgen für Unternehmen und Wirtschaft. Kaum ein Betrieb bleibt verschont. Das betrifft auch die meisten Unternehmen unserer Branche. Selbst bislang gesunde, profitable Unternehmen geraten unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten. Ohne schnelle Hilfe würde vielen die Insolvenz drohen. Um durch die Corona-Krise bedingte Insolvenzen so gering wie möglich zu halten, hat der Bund ein umfassendes Hilfs- und Unterstützungspaket zur Verfügung gestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, betroffene Unternehmen möglichst schnell mit passgenauen Unterstützungsleistungen zu versorgen, um unverschuldete Zahlungsengpässe zu vermeiden, Insolvenzen abzuwenden und einen krisenbedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit so gering wie möglich zu halten.
Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Sie können den aktuellen Stand der Informationen auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufen: https://www.bmwi.de/
Weiterhin stehen folgende Hotlines zur Verfügung:
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: Telefon 030 18615 1515, Mo - Fr 9:00 bis 17:00 Uhr. Zudem wurde eine Hotline zu Fördermaßnahmen unter Telefon 030 / 1816158000 eingerichtet.
Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus (nur wirtschaftsbezogene Fragen): Telefon 030 18 615 6187; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Mo - Fr 9:00 bis 17:00 Uhr.
Bitte nutzen Sie bevorzugt die Informationsangebote im Internet. Nutzen Sie die Hotlines bitte ausschließlich für dringende und wichtige Anfragen.
Um Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, finden Sie in diesem Dokument die relevantesten Informationen zusammengefasst.
Die Informationen beziehen sich auf:
- Zugang zu Kurzarbeitergeld
- Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
- Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
- Bürgschaften
- Exportkreditkreditgarantien
- Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- behördliche Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz / Änderung des Infektionsschutzgesetzes
- Verordnungen, Erlasse und Hilfen der Länder für die Wirtschaft
- Fristen und Entlastungen
- Bildung und Qualifizierung
- Maßnahmen der Europäischen Kommission und der EZB
1. Zugang zu Kurzarbeitergeld
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die
ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?
Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 1. April 2020 in Kraft treten:
- Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
- Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
- Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen
Sie hier alle Information zum Nachlesen in folgenden Internetangeboten:
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Links zum Antragsverfahren und Formulare
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Hinweis: Betriebe müssen Kurzarbeitergeld zunächst bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie es beantragen.
Informationen zum Kurzarbeitergeld auf der Interpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Fragen- und Antwortkatalog zum Thema "Kurzarbeit und Qualifizierung" veröffentlicht (FAQ, Stand 16. März 2020).Dort wird das Instrument der Kurzarbeit erläutert und es werden die wichtigsten Fragen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld, zum Antragsverfahren und zur Frage der geförderten Weiterbildung während der Kurzarbeit beantwortet. Dabei wird auch auf die kürzlich erlassenen Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Krise eingegangen.
Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter Telefon 0800-4555 520.
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?
Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage.
2.Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. Konkret beschlossen wurden folgende steuerliche Erleichterungen:
a. Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen
Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind dazu angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, umso mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten.
b. Leichtere Anpassung Ihrer Steuervorauszahlung
Die Finanzbehörden sind dazu angewiesen steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass der Umsatz bzw. Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bislang angenommen. Ziel ist es auch hier, mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten, indem die Steuervorauszahlungen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden.
c. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebs in der Krise notwendig ist.
d. Steuerentgegenkommen
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen. Die Generalzolldirektion hat ein FAQ erstellt.
Zu den Steuerlichen Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen am 19. März 2020 ein Anschreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder gerichtet. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben darüber hinaus am 19. März 2020 einen gleichlautenden Erlass bezüglich der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herausgegeben.
Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Es wird empfohlen, sich frühzeitig mit diesem in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie dabei, dass einige Bundesländer, zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern, ihre Finanzämter für den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben.
Versuchen Sie daher bitte Ihr Finanzamt möglichst telefonisch oder auf digitalem Wege zu kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.
3. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:
(1) Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren "ERP-Gründerkredit Universell" an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
(2) Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren "KfW-Unternehmerkredit" mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den "KfW-Kredit für Wachstum" mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations-und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
(3) Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Siebe-tragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch die KfW Website über diesen Link:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Die KfW informiert in einer Multiplikatoreninfo über die Sondermaßnahme Corona-Hilfe für Unternehmen ab 23.3.2020: KfW-Multiplikatoreninfo 19.03.2020 und Gemeinsame Presseinformation von DK und KfW
4. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:
- Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
- Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
- Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
- Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet
Ergänzend zum ERP-und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website: https://www.bmwi.de
5. Exportkreditgarantien
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.
Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG: https://www.eulerhermes.de/
6. Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?
Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Wie soll während der Krise sichergestellt werden, dass die Organe einer Gesellschaft handlungsfähig bleiben?
Entsprechend der Beschlüsse des Bundeskabinetts vom 23.03.2020 sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden. Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert. Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus. Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.
Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html
Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierungen der Länder für die Wirtschaft werden in dieser Woche beraten und sollen kurzfristig durch die Landtage verabschiedet werden.
7. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Ein persönlicher Besuch der Arztpraxis ist hierfür nicht erforderlich. Hierdurch sollen sowohl Ärzte als auch Patienten entlastet werden sowie die Verbreitung des Virus eingedämmt werden. Der hohe Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen soll hierdurch nicht berührt werden.
Weitere Informationen zur Ausstellung einer AU-Bescheinigung finden Sie unter diesem Link: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php
8. Behördliche Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Ordnen die zuständigen Gesundheitsämter Maßnahmen gemäß IfSG an (z.B. Quarantäne § 30, berufliches Tätigkeitsverbot § 31), erhalten Arbeitnehmer gemäß § 56 IfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens aber für sechs Wochen – vom Arbeitgeber eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen am Verdienstausfall. Von Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht. Die Entschädigung ist vom Arbeitgeber anstelle der zuständigen Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens aber für sechs Wochen – zu leisten. Die ausgezahlten Beträge erhält der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers – und damit auch der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers – ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer keinen Entgeltausfall erleidet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund individualvertraglicher, kollektiver oder gesetzlicher Rechtsgrundlage zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Bund und Länder haben sich am 22. März gemeinsam auf Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus verständigt, die die Länder in individuellen Verordnungen bzw. Erlassen inzwischen umgesetzt und erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgte zum Großteil einheitlich, in manchem ggf. für Ihr Unternehmen relevanten Detail jedoch divergierend. Details finden Sie in den jeweiligen unten aufgeführten Internetseiten bzw. Dokumenten. An diesen Maßnahmen können jederzeit Änderungen durch die Regierungen von Bund und Ländern vorgenommen werden, die zu weiteren Verschärfungen führen könnten. Die jeweils aktuellen Rechtsverordnungen und Erlasse der Bundesländer finden Sie auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Rechtliche Grenzen der Maßnahmen
Grundsätzlich steht der Erlass einer Maßnahme aufgrund von § 28 IfSG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, was durch die Formulierung „notwendige Maßnahmen“ zum Ausdruck kommt. Die Maßnahmen müssen daher geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Behörde, die eine Maßnahme erlässt, muss den Eingriff in die betroffenen Rechtsgüter wie die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit gegen das Schutzgut der Gesundheit abwägen. Je höher die Gefahr für die Gesundheit ist, desto einschneidender können die Maßnahmen ausfallen. Sollten Maßnahmen als rechtswidrig erachtet werden, so steht gegen sie der Rechtsweg offen. Da auf § 28 IfSG gestützte Maßnahmen sofort vollziehbar sind (§ 28 Abs. 3) muss hier ein Antrag im einstweili-gen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Auch gegen Verordnungen ist Eilrechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO möglich. Gegen rechtswidrige Maßnahmen kann außerdem ein Amtshaftungsanspruch gem. Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass vorher verwaltungsgerichtlich gegen die Maßnahmen vorgegangen wurde.
Aktuelle Änderung des IfSG
Am 25.03.2020 hat der Bundestag einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der u.a. auch Änderungen am IfSG vorsieht. Hierin werden dem Bund deutlich mehr Befugnisse zum Erlass von Anordnungen und Rechtsverordnungen gewährt und auch andere Änderungen vorgenommen. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 27.03.2020 zugestimmt. In dem neuen § 5 IfSG wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Falle einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ u.a. die Befugnis übertragen, gegen einreisende Personen, die einem erhöhten Infektionsrisiko unterliegen, Anordnungen im Hinblick auf eine medizinische Untersuchungen zu treffen und Beförderungsunternehmen zur Mitwirkung hieran zu verpflichten (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2). Die weiteren einzelnen Befugnisübertragungen an das BMG betref-fen die Abweichung von Bestimmungen des IfSG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver-ordnungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3) sowie die Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Beschaffung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 -6). Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, Anforderungen im Hinblick auf das medizinische Personal herabzusetzen (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 und 8). Von einer ursprünglich vorgesehenen Regelung zum „Tracking“ infizierter Personen durch technische Mittel wurde nunmehr abgesehen. Darüber hinaus wurde § 28 Abs. 1 IfSG mit dem Ziel modifiziert, künftig auch Quarantäneanordnungen und Ausgangssperren gegenüber Nichtstörern zu legitimieren.
9. Verordnungen, Erlasse und Hilfen der Länder für die Wirtschaft
Nachfolgend augelistete Internetangebote informieren über die Rechtslage und deren Auswirkungen auf die Betriebe sowie über Hilfen der Länder für die Wirtschaft.
Baden Württemberg:
Corona-Verordnung der Landesregierung
Bayern:
Informationen zum Coronavirus auf den Seiten der Staatsregierung
Berlin:
Brandenburg:
Informationsportal der Landesregierung Brandenburg zum Coronavirus
Bremen:
Informationen und Verordnungen des Bremer Senats zum Coronavirus
Hamburg:
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Internetportal der Freien und Hansestadt Hamburg
Hessen:
Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Informationen der Hessischen Landesregierung zum Coronavirus
Mecklenburg-Vorpommern:
Informationen zum Coronavirus auf den Seiten des Landesportals
Niedersachsen:
Erlasse und Allgemeinverfügungen der niedersächsischen Landesregierung zum Coronavirus
Nordrhein-Westfalen:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)
Rheinland-Pfalz:
Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Saarland:
Informationen zum Coronavirus für die Wirtschaft auf dem Landesportal Saarland
Sachsen:
Allgemeinverfügung der Sächsischen Staatsregierung zum Coronavirus
Informationen der Sächsischen Staatsregierung zum Coronavirus für die Wirtschaft
Sachsen-Anhalt:
Schleswig-Holstein:
Thüringen:
Erlass über infektionsschützende Maßnahmen zur Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Corona-Bulletin der Thüringer Landesregierung
10. Mögliche Auswirkungen auf Fristen und Entlastungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigt sich kulant bezüglich der materiellen Ausschlussfrist der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der BAFA-Internetpräsenz:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/20200320_besar.html
Die aktuellen Entwicklungen können dazu führen, dass es zu Problemen bei der Einhaltung weiterer gesetzlicher Fristen kommt. Für Unternehmen kann es erhebliche Folgen haben, wenn gesetzlich vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten werden können. Probleme können beispielsweise auftreten, wenn externe Sachverständige oder Auditoren den Unternehmen nicht zur Verfügung stehen, weil diese von Dienstreisen absehen o.ä. Derartige Fristen im Bereich Energie, Umwelt und Arbeitssicherheit sind bspw. Antrags- und Meldepflichten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Sachverständigenprüfungen bzgl. Emissionsuntersuchungen, Sachverständigenprüfungen nach AwSV, Sachverständigenuntersuchungen nach 42. BImSchV, gesetzlich geregelte Audits (z.B. Entsorgungsfachbetriebe). Diesbezüglich wird aktuell an einer Lösung gearbeitet. Sollte Ihnen weitere Fristen und Regelungen bekannt sei, deren Einhaltung durch die Entwicklung der Corona-Krise gefährdet sein können, so schreiben Sie uns gern per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
11. Bildung und Qualifizierung
Vom 16. März bis vorerst 24. April werden sämtliche Prüfungen der Aus- und Weiterbildung nach Berufsbildungsgesetz abgesagt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des Deutschen Industrie- und Handelskammertages.
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurden alle Aktionen zur klischeefreien Berufsorientierung für Jungen und Mädchen im Zuge von Girls' Day bzw. Boys' Day am 26. März 2020 abgesagt. Der nächste offizielle Girls'Day bzw. Boys'Day findet am 22. April 2021 statt. Weitere Informationen zur Absage finden Sie unter www.girls-day.de bzw. www.boys-day.de
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Fragen- und Antwortkatalog zum Thema "Kurzarbeit und Qualifizierung" veröffentlicht (FAQ, Stand 16. März 2020). Dort wird das Instrument der Kurzarbeit erläutert und es werden die wichtigsten Fragen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld, zum Antragsverfahren und zur Frage der geförderten Weiterbildung während der Kurzarbeit beantwortet. Dabei wird auch auf die kürzlich erlassenen Sonderregelungen im Rahmen der Corona-Krise eingegangen.
12. Maßnahmen der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission
Die Europäische Zentralbank hat in der Nacht zum 19. März 2020 folgende Maßnahmen angekündigt:
- Auflegen eines Notfallprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme, kurz PEPP) mit einem Umfang von 750 Milliarden Euro und einer Laufzeit bis Ende 2020.
- EZB-Präsidentin Lagarde sagte: „Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliches Handeln", weshalb es "keine Grenzen für unser Engagement für den Euro" gebe.
- Gekauft werden sollen nicht nur Staatsanleihen, sondern auch Unternehmensbonds und Unternehmenskredite.
Die EU-Kommission hat inzwischen konkretisiert:
- Mit Hilfe nicht ausgenützter Strukturfonds werden Investitionen in Höhe von 37 Milliarden Euro mobilisiert, um Unternehmen zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Das hat der Rat zwischenzeitlich beschlossen.
- Die EU-Kommission hat am 19. März 2020 einen „Befristeten Rahmen“ angenommen, der es den Mitgliedstaaten erlauben soll, die Wirtschaft im Rahmen der Beihilfevorschriften gezielt zu unterstützen.
Der neue vorübergehende Rahmen bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,
- Regelungen einzurichten, über die Unternehmen direkte Zuschüsse, rückzahlbare Zuschüsse oder Steuervorteile von bis zu 800.000 Euro gewährt werden können,
- staatliche Garantien für Bankdarlehen zu stellen,
- öffentliche und private Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen zu ermöglichen und
- die wichtige Rolle des Bankensektors bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anzuerkennen, die darin bestehen wird, die Beihilfen an die Endkunden weiterzuleiten, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen,
- kurzfristige Exportkreditversicherungen anzubieten.
Mitgliedsstaaten können vollen Gebrauch von der Flexibilität im Stabilitäts- und Wachstumspakt machen. Dazu soll erstmals die allgemeine Ausweichklausel aktiviert werden. Die EU-Finanzminister beraten hierüber.
Die Europäische Investitionsbank-Gruppe hat Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 40 Milliarden Euro vorgeschlagen, die insbesondere KMU in Form von Überbrückungskrediten, Zahlungsaufschüben sowie weiterer Maßnahmen unterstützen sollen.
13. Weitere Informationen
30.03.2020: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Abstimmung mit den Bundesländern eine Empfehlung in Form einer „Leitlinie“ zur Definition der „kritischen Infrastruktur Ernährung“ erstellt. Zu der kritischen Infrastruktur gehören danach auch „Betriebe zur Herstellung von Verpackungen und Verpackungsmaterial für Erzeugnisse“. Für Betreiber kritischer Infrastruktureinrichtungen hat der Bund eine eigene Webseite eingerichtet.
27.03.2020: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass auch unter der Bedingungen der Coronavirus-Pandemie das Gebot der Abfalltrennung weiter gilt.
27.03.2020: Der Bundesrat hat die zustimmungspflichtigen Teil der Vorlagen der Bundesregierung (Corona-Hilfspaket) beschlossen.
25.03.2020: Der Deutsche Bundestag hat das von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Hilfspaket im Zusammenhang mit dem Coronavirus beschlossen:
Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Beschluss des Bundestages gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
23.03.2020: Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 mehrere Vorlagen gebilligt, u.a. zu einem Nachtragshaushalt zum Bundeshaushaltsplan 2020, zur Gründung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes, zur Erleichterung der Kurzarbeit sowie zum Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Die Vorlagen der Bundesregierung sollen am Mittwoch und Donnerstag im Eilverfahren mit kurzer Ausschussberatung und 2./3. Lesung vom Bundestag und - sofern zustimmungspflichtig - in einem „Sonder-Bundesrat“ am Freitag beschlossen werden. Detailänderungen im parlamentarischen Verfahren sind selbstverständlich möglich.
23.03.2020: Sofern Ihr Unternehmen einem so genannten systemrelevenaten Wirtschaftszweig angehört, in unserer Branche sind dies u.a. Hersteller von Verpackungen für Lebensmittel, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Hersteller von Medizinprodukten, bestätigen dies die Verbände gern. Das kann aktuell insbesondere für die Erlangung einer Notfallkinderbetreuung nützlich sein. Sprechen Sie uns gern an.
19.03.2020: Die Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie (ArGeZ) hat eine Pressemitteilung zur Forderung nach weitergehenden Hilfen für die Automobilzulieferer veröffentlicht.